Sicherheitsglas (1)
Gesetzgebung, rechtliche Grundlagen
Für die meisten Menschen ist Glas ein Produkt, welches für Belichtung und Witterungsschutz etc. notwendig ist, jedoch auf Grund seiner Eigenschaften im Versagensfall als gefährlich betrachtet wird.
Richtig eingesetzt ist Glas ein gutmütiges Material, welches in der Lage ist, seine bestimmungsgemäßen Belastungen aufnehmen zu können (entsprechende Dimensionierung und fach- und sachgerechter Einbau vorausgesetzt).
Für den Fachmann ist Glas allgemein ein gut berechenbarer Werkstoff, welcher bis zu einem gewissen Grad „weich“ ist und gut bearbeitbar ist.
Bei vielen Materialien wird eine Überlastung durch Verformungen oder Geräusche etc. angekündigt.
Glas als sprödbrüchiges Material „warnt“ nicht bei Überlastung, sondern bricht bei Überlastung sofort und ohne Vorwarnung; für Ungeschulte geschieht der Glasbruch teilweise sogar „ohne äußere Einflüsse“.
Mit einer Glasbruchanalyse kann der Fachmann meistens die Ursache des Versagens feststellen.
Folgende Belastungen wirken auf Verglasungen (exemplarisch, nicht vollständig):
• Bei allen Verglasungen:
- Eigengewicht (spezifisches Gewicht von Bauglas ca. 2.500 kg/m³ und damit ähnlich schwer wie Beton)
- Windlasten (Sog und Druck)
- Thermische Belastungen (durch Sonneneinstrahlung oder Heizelemente)
• Zusätzlich bei Vertikalverglasungen:
- Personenlasten (z.B. Anlehnen von Personen oder Sturz an/in Verglasungen)
• Zusätzlich bei Horizontalverglasungen:
- Schnee- und Eislasten
- Betretbarkeit der Verglasung durch eine Person zu Reinigungszwecken
- Begehbarkeit für Personen
• Zusätzlich bei Isolierglas:
- Klimabelastungen (im Scheibenzwischenraum des Isolierglases wird der Luftdruck zum Produktionszeitraum konserviert,
- bei Hoch- oder Tiefdruckgebieten werden die Einzelscheiben nach innen oder außen verformt)
Um eine entsprechende Nutzungssicherheit von Bauwerken und –produkten für Personen zu gewährleisten, wurden Baugesetze eingeführt, welche sich meist als Bauordnung, Baugesetz, Bautechnik-verordnung oder ähnlichem auf der Homepage des jeweiligen Bundeslandes abrufen lassen.
Da diese Gesetze früher sehr uneinheitlich waren, wurden mit dem Jahr 2007 in den meisten Bundesländern die „OIB-Richtlinien“ für verbindlich erklärt, womit die OIB-Richtlinien zum Baugesetz erhoben wurden.
Im Speziellen in der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) werden die Anforderungen an Glas definiert, welche – bei Verbindlichkeitserklärung des jeweiligen Bundeslandes – einzuhalten sind.
Bei dem Sturz einer Person in eine Scheibe wie im obigen Bild wäre zumindest mit schweren Verletzungen zu rechnen.
Um das Gefahrenpotential zu verringern, wird in den OIB-Richtlinien – je nach Einbaulage der Verglasungen - der planmäßige Einsatz von Sicherheitsglas angeführt, von denen es unterschiedliche gibt.
Die Vor- und Nachteile der möglichen Sicherheitsgläser werden im nächsten Konsumenten-Tipp genauer behandelt.
Praktische und weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Glasermeister und Ihrer Baubehörde.
Links: http://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien
Michael Marte
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
A - 6170 Zirl